Änderung § 10 ERechV vom 27.06.2020

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§ 10 ERechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 ERechV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.

 



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