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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (ImmoVermZulG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.

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