Auf Grund des
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Anlage der
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb vom
11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der laufenden Nummer 9.1 wird in Spalte 3 Buchstabe d wie folgt gefasst:
- „d)
- betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen".
- 2.
- In der laufenden Nummer 13.2 wird in Spalte 3 Buchstabe b wie folgt gefasst:
- „b)
- An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.