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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien (AVMedKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1030
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-261 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz;

2.
Produktion und Dienstleistungen:

2.1


Planung,

2.2


Durchführung,

2.3


Repertoire- und Rechtebeschaffung;

3.
Marketing und Vertrieb:

3.1


Marktbeobachtung,

3.2


Marketingkonzeption,

3.3


Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

3.4


Vertrieb;

4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1


Rechnungswesen,

4.2


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

4.3


Investitions- und Finanzierungsrechnung,

4.4


Honorar- und Lizenzabrechnung;

5.
Kommunikation und Kooperation:

5.1


Team- und Projektarbeit,

5.2


Kommunikation,

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AVMedKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVMedKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AVMedKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...