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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen (GesSchBÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2019 GesBergV § 13, § 17, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 10

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 2 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Satz 2" ersetzt.

3.
Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 und 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2," gestrichen.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

c)
In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen.

4.
In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

5.
Die Anlage 10 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GesSchBÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesSchBÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel GesSchBÄndV 1)
... gewonnen werden (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9). Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für untertägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ...
Artikel 6 GesSchBÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 11 StrlSchNRV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die ärztliche ...