Änderung Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 01.08.2021

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(Text neue Fassung)

 



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