Eingangsformel - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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Eingangsformel *)


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:


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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25).


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie B. v. 30. Juli 2014 BGBl. I S. 1316 m.W.v. 2. Mai 2013

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Frühere Fassungen von Eingangsformel 25. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013 (04.08.2014)Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
vom 30.07.2014 BGBl. I S. 1316

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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