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Synopse aller Änderungen der 25. BImSchV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 4 der RL2014/99/EU-UV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 25. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.