§ 1 - Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBV291FristVV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2017 BGBl. I S. 3774 (Nr. 74)
Geltung ab 25.11.2017; FNA: 860-5-51 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verlängerung der Frist



Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.



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