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Änderung § 21 ROG vom 31.12.2008

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§ 21 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2008 geltenden Fassung
§ 21 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
 

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§ 21 Raumordnungsberichte


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet in regelmäßigen Abständen gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium zur Vorlage an den Deutschen Bundestag Berichte über

1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),

2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft im Bundesgebiet,

4. die Auswirkungen der Politik der Europäischen Gemeinschaft auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.