Änderung § 13a ERVV vom 17.07.2024

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§ 13a ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 13a ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
 

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Datenverarbeitung


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(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:

1. bei einer natürlichen Person:

a) Vor- und Nachname,

b) Anschrift,

c) Staat,

d) Nutzer-ID,

e) Verschlüsselungszertifikat;

2. bei einer juristischen Person:

a) Name,

b) Anschrift des Sitzes,

c) Staat,

d) Nutzer-ID,

e) Verschlüsselungszertifikat.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.

 



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