§ 4 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, vermehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und beurteilen kann.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung sowie des Personal- und Technikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des Marktes, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.
Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und Aufzeichnungen.

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Zitierungen von § 4 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflanzentechMeistPrV Arbeitsprojekt
... auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3 . (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 7 PflanzentechMeistPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...


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