(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Berufsausbildung und
- 2.
- Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
- einen praktischen Teil (§ 14) und
- 2.
- einen schriftlichen Teil (§ 15).
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (
§ 16).