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§ 17
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§ 17 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
V. v. 27.11.2017
BGBl. I S. 3815
(
Nr. 76
)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6
Berufliche Bildung
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 16
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§ 18
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 17 wird in
2 Vorschriften zitiert
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 3
oder von Prüfungen nach den
§§ 6
und
7
, den
§§ 10
und
11
sowie den
§§ 14
bis
16
ist
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 16
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Zitierungen von
§ 17 PflanzentechMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflanzentechMeistPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 17
entfällt diese ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach
§ 17
, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...
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