(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 3 und in einzelnen Prüfungen nach den
§§ 6 und
7, den
§§ 10 und
11 sowie den
§§ 14 bis 16 zu befreien, wenn
- 1.
- die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind und
- 2.
- der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.