§ 4 - Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-5-8 Berufliche Bildung

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 8. Dezember 2017 FischWiAusbStEignV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072), die durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2017.



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