Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (3. GrSiDAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 GrSiDAV § 5

§ 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218.300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro erstattet.

(3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267.000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet."

2.
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.

(6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. GrSiDAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. GrSiDAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
§ 2 EinglMV 2024 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
... Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826 ) geändert worden ist, 3. die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
§ 2 EinglMV 2022 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten (vom 06.07.2022)
... Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826 ) geändert worden ist, 3. die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch ...

Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 (EinglMV 2023)
V. v. 13.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228
§ 2 EinglMV 2023 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten (vom 29.08.2023)
... Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826 ) geändert worden ist, 3. die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch ...