Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden."
- b)
- Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
- 1.
- der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse",
- 2.
- dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement" und
- 3.
- dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse" sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,
- 2.
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Prozessmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
- 3.
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 4.
- die Gesamtnote nach Absatz 4 und
- 5.
- gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 3.
- In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153