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Artikel 12 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131; Geltung ab 08.12.2017
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Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 WPädPrüfV § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung",

2.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" und

3.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln".

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Lernprozesse und Lernbegleitung" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs,

2.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung",

3.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Berufspädagogisches Handeln" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 6 und

5.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.



 
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Frühere Fassungen von Artikel 12 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2017 (19.01.2018)Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 08.01.2018 BGBl. I S. 131

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 12 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
B. v. 08.01.2018 BGBl. I S. 131
Berichtigung 5. FortbVÄnduAufhVBer
...  Artikel 12 Nummer 1 der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) ist § 11 Absatz 6 wie folgt zu berichtigen:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 49 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
... Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...