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Unterabschnitt 2 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- 2.
- Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- 3.
- steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 5.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 7.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
- 8.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
- 9.
- manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
- 10.
- technische Berechnungen durchzuführen,
- 11.
- Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
- 12.
- Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
- 13.
- Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
- 2.
- Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.
(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. 2Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.
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