Änderung § 20 38. BImSchV vom 29.07.2023

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§ 20 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2023 geltenden Fassung
§ 20 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zuständige Stellen


(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

(Text alte Fassung)

1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4,

(Text neue Fassung)

1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,

2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9. die Übermittlung der Daten nach § 16.



(heute geltende Fassung) 



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