§ 13a 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 13a 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen |
1 Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. 2 § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. |