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Änderung Anlage 1 38. BImSchV vom 01.01.2022

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Anlage 1 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 1 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 6 Nummer 1) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1


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Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 sind:



Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:

(Textabschnitt unverändert)

1. Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,

2. Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,

3. Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,

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4. Biomasse-Anteil an Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die aufgeführt sind in Teil B des Anhangs IX der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5 und L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,



4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,

5. Stroh,

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6. Gülle und Klärschlamm,



6. Mist, Gülle und Klärschlamm,

7. Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,

8. Tallölpech,

9. Rohglyzerin,

10. Bagasse,

11. Traubentrester und Weintrub,

12. Nussschalen,

13. Hülsen,

14. entkernte Maiskolben,

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15. Biomasse-Anteile an Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und aus forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,

16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material und

17. anderes lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.



15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,

16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,

17. anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.