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§ 15 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

§ 15 Haftungshöchstgrenzen



1Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro und für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro, soweit die Schäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. 2Übersteigen die mehreren aufgrund der einheitlichen Umwelteinwirkung zu leistenden Entschädigungen die in Satz 1 bezeichneten jeweiligen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

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Zitierungen von § 15 UmweltHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmweltHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 29 KSpG Haftung
... vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. (4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaftungsgesetzes gelten ...