Die
InVeKoS-Verordnung vom
24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 38 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2," gestrichen.
- 2.
- In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat."
- 3.
- In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a."
- 4.
- In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1