Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 - PKHB 2018)

B. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 4012 (Nr. 79)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-19-2-25 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1.
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,

2.
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,

3.
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a)
Erwachsene 383 Euro,

b)
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,

c)
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,

d)
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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