Die
Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.
- 2.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde."
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7)."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort „Formular" jeweils die Angabe „BA" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen."
- bb)
- Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzeigepflichtiger" durch das Wort „meldepflichtiger" ersetzt.
- cc)
- Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind."
- d)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 5.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 der
Anlage 7 aufzugliedern."
- 6.
- Anlage 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 7.
- Die Anlagen 8 und 9 werden aufgehoben.
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Artikel 1 2. GroMiKVÄndV ... und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4024 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der ...