Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (ERVBMVIÜV k.a.Abk.)
§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.