Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (ERVBMVIÜV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032 (Nr. 80)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-6 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 ERVBMVIÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt

In Vertretung Michael Odenwald



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