Änderung Anlage 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


vorherige Änderung

Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2018 I S. 12)


Muster Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht (BGBl. 2018 I S. 13)


Muster Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Unterricht (BGBl. 2018 I S. 13)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.




Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2022 I S. 504)


 



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