§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Lehrmittel | |
(Text alte Fassung) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen. (2) 1 Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. 2 § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt. |