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Änderung § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
 

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und

3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

2 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) 1 Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. 2 Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.