Änderung § 6 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler


(Text neue Fassung)

§ 6 Ausbildungsnachweis


vorherige Änderung

(1) 1 Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. 2 Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. 3 Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. 4 Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend.



(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.






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