interne Verweise§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022) ... einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, 2. entgegen § 5 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlAusbVO Ort und Ablauf der Ausbildung (vom 01.01.2023) ... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, ...
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 4 FahrschAusbO Theoretischer Unterricht (vom 01.06.2022) ... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ... wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form". ... (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... werden." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 4 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Die Anlage 3 wird durch ... 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
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