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Änderung § 5 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 01.01.2023

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498

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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.