Änderung § 2 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FahrlAusbVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

(3) 1 Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. 2 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 3 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

(3) 1 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 2 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed