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§ 1 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-12-7 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,138398036
Bayern0,169420636
Berlin0,038044868
Brandenburg0,019600256
Bremen0,010995229
Hamburg0,038490826
Hessen0,084295787
Mecklenburg-Vorpommern0,013397632
Niedersachsen0,086891871
Nordrhein-Westfalen0,237301918
Rheinland-Pfalz0,041015505
Saarland0,011982686
Sachsen0,042810331
Sachsen-Anhalt0,020115266
Schleswig-Holstein0,026394899
Thüringen0,020844254.


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Zitierungen von § 1 UStSchlFestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStSchlFestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStSchlFestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UStSchlFestV
... aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen ... betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend ...