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§ 6 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-12-7 Gemeindefinanzen
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§ 6



(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) 1Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. 2Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

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