(1) Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) auf den Luftverkehr sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.
(2) Die Begriffsbestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten auch für diese Verordnung. "Flughafenarzt" ist jeder Arzt, dem der Bereitschaftsdienst nach Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a der Internationalen Gesundheitsvorschriften übertragen ist. Soweit er Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen hat, untersteht er der zuständigen Gesundheitsbehörde.