Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr (LuftVGesVDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Auskunfts- und Meldepflichten (Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 85 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Soweit die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge verlangt wird, nimmt die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle diese entgegen und leitet sie unverzüglich zur Überprüfung des Abschnitts über Gesundheit (Anhang 5 der Internationalen Gesundheitsvorschriften) an den Flughafenarzt weiter.

(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß sich eine infizierte Person an Bord eines Luftfahrzeugs befindet oder daß das Luftfahrzeug als seuchenverdächtig anzusehen ist, so ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu unterrichten.



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