(1) Soweit die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge verlangt wird, nimmt die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle diese entgegen und leitet sie unverzüglich zur Überprüfung des Abschnitts über Gesundheit (Anhang 5 der Internationalen Gesundheitsvorschriften) an den Flughafenarzt weiter.
(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß sich eine infizierte Person an Bord eines Luftfahrzeugs befindet oder daß das Luftfahrzeug als seuchenverdächtig anzusehen ist, so ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu unterrichten.