Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr (LuftVGesVDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Maßnahmen bei der Ankunft (Zu den Artikeln 39, 40 Abs. 1, Artikeln 42, 58, 63 und 80 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine infizierte Person an Bord hat, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen landen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen.

(2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord, so hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung unverzüglich die Absonderung dieser Person in einem Krankenhaus zu veranlassen.

(3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von der Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inkubationszeit unter Beobachtung zu stellen; im Falle des Choleraverdachts können sie für die gleiche Zeit auch abgesondert werden.

(4) Die nach Auffassung der Gesundheitsbehörde als verseucht geltenden Teile des Luftfahrzeugs und Gegenstände sind ggf. zu entratten, von Insekten zu befreien und zu desinfizieren. Das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen; danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftVGesVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVGesVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftVGesVDV Ordnungswidrigkeiten
... vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 3 Abs. 1 auf einem anderen als einem Sanitätsflughafen landet oder den Sanitätsflughafen ...


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