(1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine infizierte Person an Bord hat, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen landen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen.
(2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord, so hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung unverzüglich die Absonderung dieser Person in einem Krankenhaus zu veranlassen.
(3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von der Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inkubationszeit unter Beobachtung zu stellen; im Falle des Choleraverdachts können sie für die gleiche Zeit auch abgesondert werden.
(4) Die nach Auffassung der Gesundheitsbehörde als verseucht geltenden Teile des Luftfahrzeugs und Gegenstände sind ggf. zu entratten, von Insekten zu befreien und zu desinfizieren. Das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen; danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.