Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr (LuftVGesVDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 3 Abs. 1 auf einem anderen als einem Sanitätsflughafen landet oder den Sanitätsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt.



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