Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen §
3 Abs. 1 auf einem anderen als einem Sanitätsflughafen landet oder den Sanitätsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt.