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Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr (LuftVGesVDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1809; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 2 Nr. 4, 6, 7, 8, 13 und 14 und des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr und des Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Einleitende Bestimmung



(1) Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) auf den Luftverkehr sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.

(2) Die Begriffsbestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten auch für diese Verordnung. "Flughafenarzt" ist jeder Arzt, dem der Bereitschaftsdienst nach Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a der Internationalen Gesundheitsvorschriften übertragen ist. Soweit er Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen hat, untersteht er der zuständigen Gesundheitsbehörde.


§ 2 Auskunfts- und Meldepflichten (Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 85 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Soweit die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge verlangt wird, nimmt die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle diese entgegen und leitet sie unverzüglich zur Überprüfung des Abschnitts über Gesundheit (Anhang 5 der Internationalen Gesundheitsvorschriften) an den Flughafenarzt weiter.

(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß sich eine infizierte Person an Bord eines Luftfahrzeugs befindet oder daß das Luftfahrzeug als seuchenverdächtig anzusehen ist, so ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu unterrichten.


§ 3 Maßnahmen bei der Ankunft (Zu den Artikeln 39, 40 Abs. 1, Artikeln 42, 58, 63 und 80 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem Infektionsgebiet kommt oder eine infizierte Person an Bord hat, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen landen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen.

(2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord, so hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung unverzüglich die Absonderung dieser Person in einem Krankenhaus zu veranlassen.

(3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von der Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inkubationszeit unter Beobachtung zu stellen; im Falle des Choleraverdachts können sie für die gleiche Zeit auch abgesondert werden.

(4) Die nach Auffassung der Gesundheitsbehörde als verseucht geltenden Teile des Luftfahrzeugs und Gegenstände sind ggf. zu entratten, von Insekten zu befreien und zu desinfizieren. Das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die Gesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen; danach sind die Wasserbehälter zu desinfizieren.


§ 4 Nachweis des Pockenschutzes (Zu Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Eine Person, die sich innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, aufgehalten hat, hat bei der Ankunft auf dem Luftwege auf Verlangen der für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Stelle eine gültige Pocken-Impfbescheinigung vorzulegen, sofern sie nicht den ausreichenden Nachweis einer Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann. Stellt diese Stelle fest, daß der Reisende nicht im Besitz einer gültigen Impfbescheinigung ist, führt sie ihn dem Flughafenarzt zu. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei der Ankunft aus einem Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt werden.

(2) Kann die nach Absatz 1 geforderte Impfbescheinigung oder der Nachweis der ausreichenden Immunität nicht erbracht werden, so hat die Gesundheitsbehörde die Person aufzufordern, sich der Impfung zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheitsbehörde anordnen, daß diese Person unter Beobachtung gestellt wird, wenn sie aus einem Infektionsgebiet kommt. Wird die Impfung verweigert, so bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78 der Internationalen Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 3 Abs. 1 auf einem anderen als einem Sanitätsflughafen landet oder den Sanitätsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt.


§ 6 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im Land Berlin.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.