Änderung Anlage WpDPV vom 10.02.2026

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Anlage WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
Anlage WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *)


Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte 'Feststellung' zu verwenden:

-: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.

0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.

1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.

2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.

3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.

4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.

Fragebogen Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 148)


Fragebogen Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 149)


Fragebogen Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 150)


Fragebogen Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 151)


Fragebogen Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 152)


Fragebogen Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 153)


(Text alte Fassung)


---
*) In den Fragebögen nicht konsolidierte Änderungen:
- Artikel 6 Nr. 2 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)

(Text neue Fassung)


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*) In den Fragebögen nicht konsolidierte Änderungen:
- Artikel 6 Nr. 2 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)
- Artikel 12 Nr. 2 G. v. 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)


(heute geltende Fassung) 
 



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