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Synopse aller Änderungen der UERV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 104 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UERV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 104 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Datenübermittlung


(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an

1. folgende Bundesbehörden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

(Text neue Fassung)

a) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

b) das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,

c) die Biokraftstoffquotenstelle,

d) das Umweltbundesamt,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,

3. Organe der Europäischen Union und

4. die in den nicht-legislativen Leitlinien3 der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.

vorherige Änderung

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.


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3 Die nicht-legislativen Leitlinien können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/guidance_note_on_uer_en.pdf