Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (2. FinAusglG2015DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015



Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 2.323.645.802,52 Euro
von Bayern 5.467.601.474,18 Euro
von Hamburg 114.774.295,62 Euro
von Hessen 1.729.815.166,86 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 3.621.856.618,15 Euro
an Brandenburg 497.805.893,72 Euro
an Bremen 626.734.787,04 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 476.339.096,51 Euro
an Niedersachsen 419.718.957,04 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.025.014.547,50 Euro
an Rheinland-Pfalz 350.625.517,44 Euro
an das Saarland 152.710.373,19 Euro
an Sachsen 1.029.740.798,52 Euro
an Sachsen-Anhalt 600.770.084,09 Euro
an Schleswig-Holstein 249.383.566,03 Euro
an Thüringen 585.136.499,95 Euro.




 

Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2015DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2015DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2015DV Abschlusszahlungen für 2015
... und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...