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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse soll nach folgender Anleitung sachlich gegliedert werden:

1.
Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume:

a)
physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers;

b)
Gewässerformen und -typen;

c)
Einflüsse des Klimas und der Bodenverhältnisse;

d)
Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer;

e)
Fangplätze;

2.
Kenntnis über den Gewässerschutz:

a)
Arten und Folgen der Gewässerschädigung;

b)
Maßnahmen bei Gewässerschädigung;

c)
Reinhalten und Pflegen der Gewässer;

3.
Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens:

a)
Unterscheiden und Benennen der wichtigsten Arten;

b)
Bau, Lage und Funktion der Körperteile und Organe;

c)
Nahrungsaufnahme, Wachstum, Fortpflanzung und Umweltbeziehungen;

d)
Fischkrankheiten und Fischfeinde;

4.
Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen:

a)
Mindestmaße der Fische, Mindestmaschenweiten der Netze;

b)
Schonzeiten und Schonbezirke;

c)
Fangbeschränkungen;

d)
Fischbesatz;

e)
Planen, Auswählen und Vorbereiten der Fangeinrichtungen und Fangmethoden;

f)
Ausrüsten der Fahrzeuge und Maschinen;

g)
Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte;

h)
Behandeln der Fische bei und nach dem Fang;

5.
Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse:

a)
Schlachten, Schuppen, Sortieren und Klassifizieren;

b)
Kühlen, Frosten, Lagern;

c)
Zerlegen und Konservieren, insbesondere Kochen, Salzen, Räuchern, Marinieren;

d)
Vermarktungsformen und -wege; Marktstrukturen und Marktordnungen;

e)
Qualitätspflege;

6.
Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen:

a)
Stricken und Zuschneiden von Netztüchern;

b)
Reparieren, Anschlagen und Verknüpfen von Netzwerk;

c)
Bauen, Einstellen und Pflegen von Fischereieinrichtungen;

d)
Einsatz der Fischereieinrichtungen;

7.
Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte:

a)
Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putzmittel;

b)
Reinigen und Schmieren von Maschinen und Arbeitsgeräten;

c)
Kennenlernen der Schmierpläne und Wartungsvorschriften;

d)
Kontrolle von Treibstoffen und Öl;

e)
Vorbeugende Instandsetzung, Konservierung von Holz- und Metalloberflächen;

f)
Handhabung technischer Kataloge zur Bestellung von Maschinenersatzteilen;

g)
Kennenlernen von Normen für Maschinenteile;

h)
Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;

i)
selbständiges Bedienen der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;

k)
Überwachen von Maschinen und Geräten, Beheben von Störungen;

l)
Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseitigen von Fehlern;

m)
Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;

8.
Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten:

a)
Handhaben wichtiger Werkzeuge und Maschinen;

b)
Grundfertigkeiten im Feilen, Sägen, Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und Schweißen;

c)
Kenntnisse über die Anwendungsbereiche der in Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge;

d)
Verwenden und Behandeln von Werkstoffen;

e)
Durchführen einfacher Reparaturen und Montagen;

9.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung:

a)
Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen;

b)
Kenntnisse über Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;

c)
Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen und die Erste Hilfe;

d)
Beachtung von Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz;

10.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte:

a)
Übersicht über die Betriebsorganisation, betriebliche Schwerpunkte;

b)
Bedarf an Arbeitskräften;

c)
Bedarf an Fahrzeugen und Maschinen;

d)
Kosten im Betrieb, Kostendenken;

e)
Leistungsermittlung und Erfolgskontrolle von Betriebseinrichtungen;

11.
Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde:

a)
Fischereirecht;

b)
Wasserrecht;

c)
Tierschutzrecht;

d)
Lebensmittelrecht;

12.
Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
Stellung der Fischwirtschaft in der Gesamtwirtschaft;

b)
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Fischwirtschaft;

c)
Behörden, Organisationen und sonstige Einrichtungen für die Fischwirtschaft;

d)
Grundkenntnisse des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens;

13.
Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der nachstehenden Betriebszweige:

a)
Fischhaltung und Fischzucht:

aa)
einfache Wasseruntersuchungen,

bb)
Fischzucht- und Aufzuchtmethoden,

cc)
Unterscheiden der Geschlechter bei einzelnen Fischarten nach äußeren Merkmalen,

dd)
Sortieren der Fische,

ee)
Arten von Futtermitteln, Fütterungsmethoden und Lagerung,

ff)
Besatz- und Futterberechnungen, insbesondere Futterquotient,

gg)
Erkennen und Bekämpfen von Fischkrankheiten,

hh)
Abwehren von Fischfeinden,

ii)
Bauen von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischhaltung,

kk)
Intensivhaltung von Fischen,

ll)
Teichpflege und -düngung zur Ertragssteigerung,

mm)
Transport und Hälterung lebender Fische und Laichprodukte,

b)
Seen- und Flußfischerei:

aa)
Schätzen des Nutzungs- und Ertragswerts von Fischereigewässern,

bb)
Nebennutzung der Gewässer, insbesondere durch Schilfwerbung und Fremdenverkehr,

cc)
Einsatz besonderer Fangeinrichtungen,

dd)
Wetterkunde,

ee)
Schiffahrtsrecht und Führen von Wasserfahrzeugen;

c)
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei:

aa)
Kenntnis der Nordsee und Ostsee als besondere Lebensräume,

bb)
Grundkenntnisse der Navigation,

cc)
Seemannschaft, Feuerschutz und Rettungsbootswesen,

dd)
Ausrüsten der Fahrzeuge mit Lebensmitteln und Zubereiten von Mahlzeiten,

ee)
Kenntnisse über Vorschriften des Seemannsgesetzes,

ff)
Kenntnisse über Vorschriften der Seestraßen- und Seeschiffahrtsstraßenordnung,

gg)
Kenntnisse über Vorschriften der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung, insbesondere über Voraussetzungen zum Erwerb nautischer Patente,

hh)
Wetterkunde und Wetterwarndienst.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung zeitlich gegliedert werden:

1.
Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

a)
Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Einführung in die betrieblichen Zusammenhänge der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10 Buchstaben a bis c)

in etwa sechs Monaten;

b)
Mithilfe beim Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g)

in etwa sechs Monaten.

2.
Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

a)
Anleiten zu selbständiger Durchführung der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13

in etwa sechs Monaten;

b)
Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7), Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten (Absatz 1 Nr. 8)

in etwa sechs Monaten.

3.
Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:

a)
Kenntnisse über den Gewässerschutz (Absatz 1 Nr. 2), selbständiges Durchführen der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Vertiefen der Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)

in etwa sechs Monaten;

b)
Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13

in etwa sechs Monaten.

4.
Außerdem hat sich die Berufsausbildung während der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse zu erstrecken.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FischWiAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ...
§ 9 FischWiAusbV Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ... ist. (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der ... einfachen Mängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder Kunststoff ...