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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (4. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210 (Nr. 7); Geltung ab 01.03.2018
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Artikel 2 Änderung der BG Verkehr-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 BGVGebV § 1, Anlage

Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In dem dem Abschnitt I vorangestellten Text werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

b)
Der Überschrift zu Abschnitt II werden die Wörter „und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong)" angefügt.

c)
Dem Abschnitt II Buchstabe F werden die folgenden Nummern angefügt:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr
in Euro
„2605Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erstbesichtigung
745
2606Erteilung der Inventarbescheini-
gung nach Erneuerungsbesich-
tigung
515
2607Verlängerung der Geltungsdauer
der Inventarbescheinigung
115
2608Erteilung der Recyclingfähig-
keitsbescheinigung
515
2609Verlängerung der Geltungsdauer
der Recyclingfähigkeitsbeschei-
nigung
115
2610Genehmigungen und Prüfungen
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2013 und/oder nach
dem Übereinkommen von
Hongkong
nach
Zeitauf-
wand".




 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 3 SchSichRÄndV Änderung der BG Verkehr-Gebührenverordnung
... der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210 ) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5002 angefügt:  ...