Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 2 Berufungsleistungsbezüge und Bleibeleistungsbezüge



(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors abzuwenden (Bleibeleistungsbezüge).

(2) Kriterien für die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen sind insbesondere

1.
die Qualifikation der Professorin oder des Professors,

2.
ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre,

3.
ihre oder seine Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie

4.
die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage in dem jeweiligen Fach.

(3) Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt, wenn die Professorin oder der Professor ein Einstellungsangebot einer Stelle außerhalb der Bundesagentur für Arbeit nachweist.

(4) 1Bleibeleistungsbezüge können wiederholt gewährt werden. 2Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.

(5) Unbefristet gewährte Berufungsleistungsbezüge und unbefristet gewährte Bleibeleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.



 

Zitierungen von § 2 HdBALBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdBALBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdBALBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HdBALBV Besondere Leistungsbezüge
...  (7) Für die Anpassung unbefristet gewährter besonderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5  ...