(1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge, befristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie
- 1.
- wiederholt gewährt worden sind und
- 2.
- insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen worden sind.
(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbezüge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die Obergrenze nach
§ 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.